📢Ab 3. September 2025 werden Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmer ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht. 📯📱
Wenn eine Vertretung durch einen Steuerberater gegeben ist und dieser über eine aufrechte Zustellvollmacht für den Unternehmer verfügt, ergibt sich keine Änderung.
Wenn Schriftstücke aber bisher direkt an den Unternehmer zugestellt wurden, ist es erforderlich, sich in Zukunft regelmäßig in FinanzOnline einzuloggen und den Posteingang abzurufen. Es ist empfehlenswert in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. 📧
❗️Wichtig: Ein Schriftstück gilt als rechtswirksam zugestellt, wenn dieses im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist. Mit der Zustellung beginnen auch etwaige Fristen zu laufen. 🧾

