Für die e-Card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten.
Für das Jahr 2026 beträgt das Entgelt EUR 25,- und fällt für Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Der Dienstgeber hebt das Service-Entgelt bei der Lohnverrechnung November ein und führt es bis spätestens 15.12. an den zuständigen Krankenversicherungsträger ab. ![]()
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Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
geringfügig Beschäftigte
Dienstnehmer/innen, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (Karenz, Präsenz-/Zivildienst)
Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortbezahlt bekommen
Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt

