Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (abgekürzt GWG) sind abnutzbare Anlagegüter deren Anschaffungswert den Betrag von 1.000,- nicht übersteigt. 💶

Wenn ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von 1.000,- netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen.

Die Anschaffungskosten können bei diesen geringwertigen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. 📉

Nach oben scrollen