In รsterreich gilt fรผr Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen grundsรคtzlich eine ๐-๐ฃ๐ฬ๐ก๐ซ๐ข๐ ๐ ๐๐ฎ๐๐๐๐ฐ๐๐ก๐ซ๐ฎ๐ง๐ ๐ฌ๐ฉ๐๐ฅ๐ข๐๐ก๐ญ. ๐โณ Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres. ๐๏ธ
๐๐๐ก๐๐ ๐๐๐๐๐๐๐ ๐ ๐๐๐ ๐๐๐๐ข๐๐ก๐๐ ๐๐๐๐๐๐๐๐ ๐๐๐ก๐๐๐๐๐๐๐ ๐ง๐ข ๐ฃ๐๐๐ ๐ก๐โ๐๐:
โ๏ธ Bรผcher und Aufzeichnungen
โ๏ธ Belege (Rechnungen, Kontoauszรผge, Frachtbriefe,…)
โ๏ธ Monats- und Jahresbelege der Registrierkasse
โ๏ธ Inventurlisten
โ๏ธ Lohnverrechnungsunterlagen (Stundenaufzeichnungen, Urlaubsliste, Reisekostenabrechnungen)
Besondere Fristen gelten zum Beispiel fรผr Immobilien (22 Jahre). ๐
Die Unterlagen mรผssen nachvollziehbar und sicher in Papierform oder als elektronische Archivierung aufbewahrt werden. ๐

